Kostenübernahme für Kommunikationsunterstützung bei Schwangerschaftskonfliktberatung in Nordrhein-Westfalen | KSL.Münster Direkt zum Inhalt
24.07.2024
Links KSL-Kacheln. Rechts: Ein Gerichtshammer und eine Waage auf einer Tischoberfläche.

Kostenübernahme für Kommunikationsunterstützung bei Schwangerschaftskonfliktberatung in Nordrhein-Westfalen

Hintergrund

Eine Schwangerschaft ungewollt fortsetzen zu müssen, kann für die betroffene Frau eine erhebliche Belastung und ggf. eine Beeinträchtigung deren Lebensumstände bedeuten. Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich verboten und strafbar (§ 218 Strafgesetzbuch/StGB). Der Gesetzgeber lässt allerdings in engen Grenzen die Beendigung einer Schwangerschaft zu. Ein Schwangerschaftsabbruch ist demnach nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch aus medizinischen oder kriminologischen Gründen (Vergewaltigung) erfolgt. Weiterhin bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straffrei, wenn die betroffene Frau den Vorgaben zu den Beratungsregelungen nach § 218a StGB folgt (rechtwidriger, aber straffreier Schwangerschaftsabbruch). Dafür ist Voraussetzung, dass nach einer Beratung in einer Schwangerschafts-konfliktberatungsstelle (§ 219 StGB) der Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin / einem Arzt vorgenommen wird und noch nicht 12 Wochen (Frist gilt auch für einen Schwangerschaftsabbruch aus kriminologischen Gründen) seit der Empfängnis verstrichen sind.

Schwangerschaftskonfliktberatung / „Beratungsregelung“

Die Beratung erfolgt in einer der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und soll unverzüglich durchgeführt werden (§ 5 Schwangerschafts-konfliktgesetz/SchKG). Die Beratung ist kostenlos und muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff erfolgen.

Die Kosten für eine ärztliche Beratung und Behandlung (ausgenommen die Kosten für den Abbruch selbst und die Nachbehandlung bei einem komplikationslosen Verlauf) rund um einen Schwangerschaftsabbruch nach Beratung werden von der Krankenkasse getragen (§ 24b Abs. 3 SGB V).

Kostenübernahme für Kommunikationsunterstützung:

Allerdings stellt sich die Frage nach der Finanzierung bei den betroffenen Frauen, die für die Beratung eine Kommunikationsunterstützung (z.B. Gebärdensprachdolmetscher*innen) benötigen. Die Beratungsstellen können bei entsprechenden Kommunikationsunterstützungsbedarfen im Rahmen der Beratung (nicht bei Präventionsangeboten) die Kosten bei der Förderstelle (Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe) geltend machen. Damit stehen finanzielle Mittel für Kommunikationsunterstützung in den Beratungsstellen zur Verfügung.

Die personelle Kommunikationsunterstützung wird mit einem festen Stundenlohn vergütet (aktuell: 46,00 EUR, Stand 2024). Übersteigende Kosten müssen vom Träger der Beratungsstelle übernommen werden. Die betroffene Frau hat demnach keine Kosten für Kommunikationsunterstützung zu tragen.

Praxistipp:

Bei der Vereinbarung eines Beratungstermins sollte direkt mitgeteilt werden, welche Kommunikationsunterstützung benötigt wird. Ggf. ist die Beratungsstelle darauf hinzuweisen, dass dadurch entstehenden Kosten vom jeweilig zuständigen Landschaftsverband zu erstatten sind.

Nach § 3 Abs. 1 Kommunikationshilfeverordnung NRW (KHV NRW) ist eine Kommunikationsform als geeignet anzusehen, wenn die Verständigung dadurch sichergestellt wird. Nachfolgend sind die möglichen Kommunikationsformen aufgeführt:

Zur Kommunikationsunterstützung kommen Personen zur Kommunikationsunterstützung, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:

1. Personen zur Kommunikationsunterstützung sind insbesondere

  • gebärdensprachdolmetschende Personen,
  • schriftdolmetschende Personen,
  • oraldolmetschende Personen,
  • kommunikationsassistierende Personen,
  • lautsprachbegleitend gebärdende Personen oder
  • in taktil wahrnehmbare Sprache oder Gebärden übersetzende Personen,
  • in gestützter Kommunikation übersetzende Personen oder
  • sonstige Personen des Vertrauens.

2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere

  • Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,
  • gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung,
  • lautsprachbegleitende Gebärden,
  • die Deutsche Gebärdensprache oder
  • die Leichte Sprache.

3. Kommunikationsmittel sind insbesondere

  • akustisch-technische Hilfen oder
  • grafische Symbol-Systeme.

 

Ulrike Häcker, KSL Detmold, u.haecker@ksl-owl.de