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Fragen und Antworten zum Persönlichen Budget

1. Wie viel Geld bekomme ich?

Das Persönliche Budget (PB) soll die Höhe der Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten. Dabei sind möglicherweise notwendige Aufwendungen für Beratung und Unterstützung schon einbezogen.

Haben Sie auf die Sachleistung, die Sie als PB haben möchten, keinen Anspruch, können Sie für diese Leistung auch kein PB dazu erhalten.

 

 

2. Kann ich von dem PB meine Angehörigen oder meine Freunde bezahlen?

Grundsätzlich können Sie im Rahmen eines PB die Personen, die Ihnen helfen sollen, selbst auswählen. Die Personen müssen natürlich geeignet sein, und die benötigten Hilfen auch richtig und vollständig erbringen.

Bei den so genannten Beistandspflichten, die beispielsweise Eltern gegenüber ihren Kindern mit Behinderung haben, funktioniert es nicht. Es betrifft nur Angehörige zweiten oder höheren Grades.

Anders ist es, wenn Sozialhilfeleistungen im Rahmen eines PB an Angehörige ausgezahlt werden sollen. Sozialhilfe erhält nämlich nicht, wer die erforderliche Hilfe von Angehörigen erhält (§ 2 Abs. 1 SGBB XII). Die Bezahlung von Angehörigen ist in der Sozialhilfe daher nur in Ausnahmefällen möglich. Dies gilt auch, wenn die Sozialhilfeleistung in Form eines PB geleistet wird.

Bevor Sie oder Ihre Angehörigen wesentliche Änderungen Ihrer Lebensumstände einleiten, z. B. ein Angehöriger seine Arbeit kündigt, um für Sie beispielsweise als Assistenzkraft zu arbeiten, sollten Sie vorher mit dem zuständigen Sozialamt abklären, ob eine Gestaltung des PB wie gewünscht möglich ist.

 

3. Die Krankenkasse hat mir Leistungen abgelehnt, bezahlt diese jetzt ein anderer Leistungsträger im Rahmen des PB?

Nein, das PB begründet weder neue Zuständigkeiten noch Leistungsansprüche.

 

4. Muss ich mich am PB finanziell beteiligen?

Die für den jeweiligen Sozialleistungsträger geltenden Vorschriften für Eigen- und Kostenbeteiligungen werden durch das PB nicht berührt.

Für Persönliche Budgets bedeutet dies, das der für die Sozialhilfe geltende Einkommens- und Vermögenseinsatz zu berücksichtigen ist.

 

5. Muss ich Quittungen sammeln und vorlegen?

Sie müssen nachweisen, dass Sie das PB für die in der Zielvereinbarung angegebenen Zwecke ausgegeben haben. Den Leistungsträgern reicht es aus, wenn diese sogenannten Verwendungsnachweise möglichst einfach ausgestaltet sind. Häufig reicht es aus, wenn Sie die Verwendung der Mittel in einer Erklärung bestätigen.

Quittungen werden im Regelfall nur für einzelne Teil-Leistungen des PB ab 50 Euro angefordert.

 

6. Was ist, wenn vom PB am Monatsende etwas übrig bleibt?

Das PB soll den behinderungsbedingten Bedarf abdecken, also die Leistungen, die ein Mensch zusätzlich benötigt, weil er behindert ist. Das Budget ist ein fester monatlich gezahlter Betrag. Der behinderungsbedingte Bedarf kann schwanken.

Wenn die verbleibenden Gelder genutzt werden, um diese Schwankungen auszugleichen, entspricht das dem Sinn eines PB und wird von den Leistungsträgern akzeptiert.

Grundsätzlich dürfen Mittel des PB nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder für die Beschaffung von Konsumgütern ausgegeben werden.

 

7. Was passiert wenn das Persönliche Budget nicht ausreicht, um den Bedarf des Menschen mit Behinderung zu decken?

Das Persönliche Budget muss den tatsächlichen Bedarf decken. Ist der Bedarf höher, kann man einen Antrag beim Leistungsträger stellen. Diese Situation tritt häufig ein, wenn sich die persönliche Lebenssituation ändert. Die Kostenobergrenze orientiert sich an der Sachleistung.

 

8. Möglichkeiten bei zu geringem Budget
  • Rücknahme des Antrags
  • Widerspruch gegen den Bescheid
  • Grundsätzlich 6-monatige Bindung an die Entscheidung, Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets in Anspruch zu nehmen.

Ausnahme: Kündigung der Zielvereinbarung aus wichtigem Grund (z.B. persönliche Lebenssituation) mit sofortiger Wirkung

  • Wiederholung des Bedarfsfeststellungsverfahrens für laufende Leistungen; i. d. R. alle zwei Jahre.

Abweichung in begründeten Fällen (z.B. Änderung individueller Verhältnisse)

 

9. Wie berechne ich das PB?

Es werden die ortsüblichen Preise für die jeweils benötigte Dienstleistung zu Grunde gelegt. Ein Katalog mit üblichen Vergleichspreisen gibt es nicht, da sich die Preise regional stark unterscheiden können und Sie den Preis selbst aushandeln.

Grundsätzlich gilt, dass jedes einzelne Budget Verhandlungssache ist. Der Mensch mit Behinderung sollte bereits mit Vorstellungen, wer ihn zu welchem Preis betreuen soll, zur endgültigen Bedarfsermittlung und –feststellung in die Hilfeplankonferenz kommen.

Die zuständige Hilfeplanung des Leistungsträgers entscheidet in diesem Rahmen über die Angemessenheit der Preisvorstellungen.

Die Obergrenze bildet jedoch die Höhe der ansonsten zu gewährenden Sachleistung.

 

10. Mein Budgetwunsch wurde ganz oder teilweise abgelehnt, welche Möglichkeiten habe ich?

Bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung Ihres Antrages auf ein PB erhalten Sie einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wie in jedem anderen Verwaltungsverfahren wird der Widerspruch dann anhand der von Ihnen angegebenen Begründung geprüft.

 

11. Gibt es ein PB auch für eine Werkstatt für behinderte Menschen?

Ja, einzelne Leistungen (z. B. begleitender Dienst oder Fahrdienst) können als PB erbracht werden. Voraussetzung ist aber, dass die Werkstatt für behinderte Menschen damit einverstanden ist und dass das Ziel der gesamten Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Nicht möglich ist es allerdings, sich das Geld, das eine Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen kostet, als PB auszahlen zu lassen, um davon einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finanzieren.

 

12. Rentenversicherung mit Persönlichen Budget

Die Rentenversicherungsbeiträge werden weiterhin von der Werkstatt für behinderte Menschen direkt an die Rentenversicherung gezahlt.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden nicht budgetiert.

 

13. Was ist der Unterschied zwischen einem persönlichen Budget und einer reinen Geldleistung (nach § 10 SGB XII)?

Grundsätzlich kennt die Sozialhilfe die Hilfeformen Dienstleistung, Sachleistung und Geldleistung. Die Entscheidung, eine Hilfe als Geldleistung zu gewähren, trifft die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen. Es handelt sich um einen einseitigen Verwaltungsakt, ohne inhaltliche Mitgestaltung der Leistungsberechtigten. In der Praxis wird diese Hilfeform für einmalige oder kurzfristige Sozialhilfebedarfe ausgewählt.

Das PB unterscheidet sich im Wesentlichen von einer reinen Geldleistung dadurch, dass es überwiegend regelmäßig wiederkehrende Bedarfe abdeckt, die der Leistungsempfänger gestalten kann. Das PB ist antragsabhängig. Beim PB wird kein Verwaltungsakt erlassen, sondern eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um eine zweiseitige Vereinbarung, über deren Inhalt Einigung erzielt werden muss. Häufig wird das PB zum Anlass genommen, um einen speziellen einmaligen Bedarf, wie beispielsweise einen Kursus, zu finanzieren. Diese Bedarfe kann der Sozialhilfeträger auch außerhalb eines Persönlichen Budgets als Geldleistung erbringen.

Für die Gewährung einer Hilfe als Geldleistung ist der Abschluss einer Zielvereinbarung (inkl. der Vorgaben über Förderziele, Qualitätssicherung und Verwendungsnachweis) nicht erforderlich. Gerade im Bereich der einmaligen Anschaffungen oder im Falle von Kursgebühren, insbesondere wenn der Preis für die Leistung feststeht und nicht verhandelt werden kann, bietet sich die Geldleistung als einfachere Alternative an.

 

14. Was bedeutet Qualitätssicherung?

Grundsätzlich sind die Beteiligten am PB daran interessiert, dass der festgestellte Unterstützungsbedarf auch tatsächlich vollständig gedeckt wird. Um dies zu gewährleisten sieht der Gesetzgeber eine Kontrolle der Qualität der erbrachten Leistungen vor. Diese Qualitätskontrolle erfolgt in Westfalen-Lippe über anerkannte Fachdienste, die eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger oder anderen Sozialleistungsträgern haben oder über vergleichbar geeignete Fachkräfte wie beispielsweise Ärzte, Psychologen, Sonderpädagogen oder Sozialarbeiter.

Damit die Budgetnehmer trotz Qualitätskontrolle ein großer Gestaltungsspielraum verbleibt, müssen nicht alle Leistungen des PB, sondern nur etwa 10 % des gesamten PB von einem dieser anerkannten Fachdienste oder der vergleichbar geeigneten Fachkraft ausgeführt werden. Diesen Fachdienst/diese Fachkraft können Sie frei wählen.

 

15. Warum wird ein Anteil in Höhe von 10 % für die Qualitätssicherung durch Fachdienste oder vergleichbar geeignete Fachkräfte verlangt?

Nach den rechtlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 1 Budgetverordnung – BudgetV) sind die Leistungsträger verpflichtet, in die Zielvereinbarung u. a. Regelungen über die Qualitätssicherung aufzunehmen. Bei der Qualitätssicherung geht es vorrangig nicht um Bedarfsdeckung, sondern es soll sichergestellt werden, dass aus dem Budget der individuelle behinderungsbedingte Bedarf so gedeckt wird, dass die Ziele der (Eingliederungs-)Hilfe, nämlich die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, erreicht werden können. Die Kontrolle der Qualität der konkreten Maßnahmen und Unterstützungsleistungen zur Erreichung der Ziele kann im Regelfall objektiv nur über einen professionellen Dienst oder über eine vergleichbar geeignete Fachkraft erfolgen.

 

16. Welche Anforderungen werden im Rahmen der Qualitätssicherung an die Fachdienste, an vergleichbar geeignete Fachkräfte und an den Qualitätsstandard gestellt?

Grundsätzlich kann jeder Anbieter/Fachdienst, der über eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII verfügt, diese Leistung sicherstellen. Die einzelnen Kriterien ergeben sich aus den Inhalten dieser Vereinbarungen.

Vergleichbar geeignete Fachkräfte sind Personen, deren berufliche Qualifikation vergleichbar der von Beschäftigten bei anerkannten Diensten ist (beispielsweise Ärzte, Psychologen, Sonderpädagogen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen) und die über ausreichende Berufserfahrung im Umgang mit Menschen mit Behinderung verfügen.

 

17. Wie ist die Qualitätssicherung bei einem trägerübergreifenden Budget geregelt?

Die am PB beteiligten Leistungsträger („Beteiligte“) geben dem beauftragten Leistungsträger („Beauftragter“) vor, welche Anforderungen für ihr Teilbudget zur Qualitätssicherung gestellt werden.

Der Beauftragte ist an die Angaben der Beteiligten gebunden und muss diese zum Inhalt der Zielvereinbarung machen.

 

18. Erhält der Budgetnehmer einen gesonderten Geldbetrag zur Qualitätssicherung?

Nein, ein zusätzlicher Geldbetrag wird nicht an den Budgetnehmer ausgezahlt, die Kosten für die Qualitätssicherung sind im Gesamtbudget enthalten.

 

19. Erlass des Bewilligungsbescheides

Voraussetzungen:

- Die Teilbudgets sind festgestellt

- Die Zielvereinbarung ist abgeschlossen

Zuständig für den Erlass:

Der „Beauftragte“ (Leistung erfolgt dadurch „aus einer Hand“)

Folge: Widerspruch und Klage richten sich allein gegen den Beauftragten

Beachte: Die einzelnen Feststellungen und Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger sind nicht isoliert anfechtbar, da es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte handelt.

 

20. Bewilligungszeitraum des Persönlichen Budgets

- Mindestens sechs Monate

- Maximale Laufzeit sind zwei Jahre

 

21. Kündigung

Die Kündigung der Zielvereinbarung ist für beide PartnerInnen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung möglich.

Wichtige Gründe sind z.B.:

Für den/die BudgetnehmerIn:

- Überforderung mit der Verwaltung des Budgets

Für den Beauftragten:

- BudgetnehmerIn hält sich nicht an die Zielvereinbarung

Rechtsfolge der Kündigung:

- Aufhebung des Bewilligungsbescheides

 

22. Wer trägt das Risiko, wenn ein sofortiger Hilfebeginn notwendig ist?

Wie bisher tragen das Risiko der Vorleistung die Einrichtungen und Fachdienste, allerdings im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und nicht zum Kostenträger. Liegt ein Eilfall vor, kann der Bedarf in Abstimmung mit dem Budgetnehmer aber auch als Sachleistung gewährt werden. Das PB setzt dann später ein.

 

23. Wie sind die steuer- und versicherungsrechtlichen Fragen und Probleme aufgrund der neuen Rechtsverhältnisse geregelt?

Wird bei einem PB eine Dienstleistung nicht im Rahmen eines Werkvertrages eingekauft (z. B. gelegentliche Hilfeleistungen), sondern tritt der Budgetnehmer als Arbeitgeber auf, ist er für die steuer- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

des Beschäftigungsverhältnisses selbst verantwortlich.

So ist er verpflichtet, seine Beschäftigten bei der Krankenkasse bzw. dem Finanzamt, oder aber, je nach Höhe des Verdienstes, bei der Mini-Job-Zentrale der Knappschaft anzumelden. Vom Leistungsträger erfolgt ein Hinweis auf diese Verpflichtung.

 

24. Gibt es ein PB für die Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Grundsätzlich sind Teilhabeleistungen zur Arbeit budgetfähig. Die LWL Behindertenhilfe Westfalen erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder ihnen vergleichbaren

sonstigen Beschäftigungsstätten. Im Rahmen eines PB ist es nicht möglich, die Kosten einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Beschaffung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu

verwenden, da Werkstattleistungen nur Personen erhalten, die den Status „Werkstattbeschäftigter“ oder „Rehabilitand“ haben.

 

25. In welchem Verhältnis steht der Fachausschuss der Werkstätten zum Hilfeplanverfahren?

Der Fachausschuss ersetzt in den Fällen der Werkstattbeschäftigung das Hilfeplanverfahren, sofern der Antragsteller keine Wohnhilfen erhält oder beantragt.

Ansonsten erfolgt die Bedarfsermittlung und Feststellung in der Hilfeplankonferenz.

 

26. Können einzelne Leistungen der Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen auch von Dritten erbracht bzw. eingekauft werden?

Einzelne Leistungsangebote (z. B. Fahrtdienst) können aus der Werkstattvergütung herausgerechnet und im Rahmen des PB an den Budgetnehmer ausgezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass das Ziel der gesamten Maßnahme nicht gefährdet wird, das einzelne Leistungsangebot sinnvoll herausgenommen werden kann und die Werkstatt für behinderte Menschen damit einverstanden ist.

Ansprechpartner für ein solches PB ist die jeweilige Werkstatt für behinderte Menschen.

 

27. Ist es möglich, eine regional unzuständige Werkstatt im Rahmen des PB zu besuchen?

Der Besuch einer regional unzuständigen Werkstatt wird grundsätzlich über das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht, ein PB ist hierfür nicht Voraussetzung.

 

28. Wie erfolgt die Qualitätssicherung in einer Werkstatt für behinderte Menschen?

Die Qualität der Bedarfsdeckung ist durch die bestehenden Vereinbarungen nach § 75 SGB XII gesichert.

 

29. Welche Vorteile können durch ein PB entstehen?
  • Mehr Freiheit in der Wahl der Leistungsbringer
  • Kunde/in und Vertragspartner/in
  • Eigene Entscheidung, wer, wann in welchem Umfang beschäftigt wird

 

30. Wann ist ein Persönliches Budget besonders interessant?
  • Unzufriedenheit mit institutionellen Angeboten vor Ort
  • Suche nach inhaltlich passgenaueren
  • und/oder zeitlich flexibleren Lösungen

 

31. Wird das Persönliche Budget immer als Geldbetrag ausgezahlt?

Nein.

In begründeten Fällen als Gutschein!

Bsp: Sachleistungen der Pflegeversicherung werden nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt (vgl. § 35a SGB IX). Diese Gutscheine sind bei den zugelassenen Pflegeeinrichtungen einzulösen.

 

32. Wo finde ich wesentliche Regelungen?

Durch das Bundesteilhabegesetz wurde unter anderem die Regelung zum Persönlichen Budget verändert (aktuell zu finden in § 29 SGB IX, die Budgetverordnung galt bis Ende 2017, eine neue wurde bisher nicht erlassen).

 

33. Begriffsklärung

Persönliches Budget

Nur ein Leistungsträger ist beteiligt.

 

Trägerübergreifendes Persönliches Budget (TPB)

Mehrere Leistungsträger sind beteiligt (z.B. Sozialhilfeträger, Pflegeversicherung, Krankenversicherung