Die GEAS-Reform: Ein erster Überblick über die Folgen für geflüchtete Menschen mit Behinderungen | KSL.Münster Direkt zum Inhalt
03.09.2026
Stilisierte politische Karte Deutschlands. Um die Karte herum sind mehrere Personen an den Grenzen dargestellt sowie gebogene Pfeile, die den Austausch zwischen den europäischen Ländern symbolisieren. Auf der Karte sind Schranken und Zäune abgebildet, die die Hürden der Reform symbolisieren. In der Mitte der Grafik ist das Symbol der EU abgebildet: Ein dunkelblauer Kreis mit 12 goldenen Sternen am inneren Rand. In der Mitte des Kreises steht GEAS.

GEAS: Das steht für „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“. Seit dem 12.06.2026 sind Neuregelungen im Rahmen der GEAS-Reform in Deutschland in Kraft. Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verfolgt die Europäische Union ein Ziel: Asylverfahren in den Mitgliedstaaten stärker vereinheitlichen. Gleichzeitig sollen Verfahren an den EU-Außengrenzen beschleunigt werden. Die Reform betrifft grundsätzlich alle Menschen, die in der EU Asyl suchen. Für die KSL.NRW stehen insbesondere geflüchtete Menschen mit Behinderungen im Fokus. Maher Seger und Martina Steinke vom KSL.Münster geben einen ersten Überblick zu den Auswirkungen der GEAS-Reform auf geflüchtete Menschen mit Behinderungen. 

Wichtig für die Einordnung dieser Informationen

Zu der GEAS-Reform gibt es bislang kaum Praxiserfahrungen. Zudem enthalten einige EU-Regelungen sogenannte Öffnungsklauseln. Diese Öffnungsklauseln ermöglichen auch dem deutschen Gesetzgeber, bestimmte Bereiche durch nationale Regelungen zu konkretisieren oder zu regeln. Es gibt also zum Teil Spielraum dafür, wie die Vorgaben der GEAS-Reform umgesetzt werden. Die vorliegenden Informationen entsprechen dem Stand von August 2026.

Welche Änderungen könnten sich für Menschen mit Behinderungen in der Praxis positiv auswirken? 

(Keine abschließende Aufzählung)

„Besondere Schutzbedarfe“ müssen identifiziert und bei der Unterbringung sowie im weiteren Asylverfahren berücksichtigt werden 

Eine der größten Neuerungen ist die verpflichtende Identifizierung besonderer Schutzbedarfe. Künftig soll in mehreren Schritten geprüft werden, ob eine Person besondere Unterstützung benötigt. Grundsätzlich alle Menschen ab 6 Jahren, die ohne ein Visum in die EU einreisen, werden nach einem einheitlichen System registriert und überprüft – das sogenannte „Screening“. Im Rahmen dieser ersten Prüfung erfolgt unter anderem eine vorläufige Gesundheitskontrolle und eine Feststellung besonderer Bedarfe, eine sogenannte „Vulnerabilitätsprüfung“.

Anschließend muss innerhalb von 30 Tagen nach Stellung des Asylantrags geprüft werden, ob besondere Aufnahmebedarfe bestehen. Geprüft werden soll zum Beispiel, ob eine Person eine barrierefreie Unterkunft benötigt, regelmäßig Medikamente oder Therapien braucht, auf Hilfsmittel wie einen Rollstuhl angewiesen ist; oder ob sie aufgrund einer Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder anderer Bedarfe zusätzliche Unterstützung benötigt. Auch während des weiteren Asylverfahrens müssen neu erkannte Bedarfe jederzeit berücksichtigt werden. Die Identifizierung ist also kein einmaliger Vorgang, sondern ein fortlaufender Prozess. 

Beispiel:

„Die Familie K. wird einer großen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen. Der achtjährige Sohn ist Autist und reagiert stark auf Lärm, Enge und unvorhersehbare Situationen. In der Einrichtung teilt sich die Familie ein Zimmer mit mehreren Personen. Es gibt kaum Rückzugsmöglichkeiten, nachts ist es laut, und die sanitären Anlagen sowie der Speisesaal sind dauerhaft überfüllt. Nach kurzer Zeit verschlechtert sich die Situation des Kindes deutlich: Es schläft kaum, isst wenig und erlebt wiederholt Überforderungssituationen. Die Eltern weisen die Behörde darauf hin, dass die Unterbringung die besonderen Aufnahmebedarfe ihres Kindes nicht berücksichtigt.“

(Beispiel nach Sophia Eckert, Vortrag „Nach der Anpassung des deutschen Rechts an das GEAS: Was ändert sich für geflüchtete Menschen mit Behinderungen?“, 18.06.2026.)

 

Nach den neuen GEAS-Regelungen gilt: Wird ein besonderer Aufnahmebedarf festgestellt, muss er sich auch auf die Unterbringung auswirken. Kann eine Aufnahmeeinrichtung diesen Bedarf nicht erfüllen, kann das ein Grund sein, die Familie in eine geeignetere Unterkunft zu verlegen.

Auch die Anhörung im Asylverfahren muss an die Bedürfnisse der vulnerablen Person angepasst werden, zum Beispiel in Form einer traumasensiblen Gesprächsführung, Pausen oder Unterbrechung der Anhörung, alters- und situationsgerechte Fragestellungen, Berücksichtigung möglicher Erinnerungslücken und Vermeidung retraumatisierender Befragungen.

Informationen müssen schon zu Beginn der Einreise sowie im gesamten Asylverfahren verständlich vermittelt werden

Die bereitgestellten Informationen sollen in einer Sprache vermittelt werden, die der geflüchtete Mensch versteht. Die Informationen werden schriftlich — in Papierform oder in elektronischem Format — und bei Bedarf mündlich mit der Unterstützung von Dolmetscher*innen zur Verfügung gestellt. Bei Minderjährigen sollen die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise und unter Einbeziehung des Vertreters zur Verfügung gestellt werden.

Der Zugang zum Regelschulsystem sowie eine bessere Gesundheitsversorgung auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Die Reform bringt zunächst für alle geflüchteten Kinder und Jugendlichen wichtige Verbesserungen. Dazu gehört der Zugang zum Regelschulsystem. Dieser soll künftig grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung ermöglicht werden und darf nur in begründeten Ausnahmefällen um höchstens einen weiteren Monat verschoben werden.

Kinder und Jugendliche gehören nach der GEAS-Reform zu den sogenannten „besonders schutzbedürftigen Personengruppen“. Das gilt in besonderem Maße für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Diese sind häufig auf eine kontinuierliche medizinische Versorgung, Therapien, Hilfsmittel, Assistenz oder andere Unterstützungsleistungen angewiesen. Seit dem 12. Juni 2026 erhalten alle minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Gesundheitsversorgung, die an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt ist. Dazu gehören Vorsorgeuntersuchungen, Krankenbehandlungen, Zahnbehandlungen, Hilfsmittel, Medikamente, Fahrkosten, Physiotherapie usw., die für gesetzlich Versicherte auch erbracht werden. Sie bekommen eine elektronische Gesundheitskarte und benötigen für Arztbesuche in der Regel keine vorherige Genehmigung des Sozialamtes mehr. Auch für sie gilt die freie Arztwahl. Die einzigen Leistungen, die nicht erfasst sind, sind die Rehabilitation zur Abwendung von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit und die Mitaufnahme von Begleitpersonen im Krankenhaus. Diese müssen weiterhin vom Sozialamt entschieden werden. Sobald sie volljährig werden, gelten jedoch wieder die eingeschränkten Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Medizinische Behandlungen, die bereits vor dem Erreichen der Volljährigkeit begonnen wurden, müssen jedoch fortgeführt werden.

Wichtig: Kinder mit Behinderungen benötigen häufig Leistungen, die über die reguläre Gesundheitsversorgung hinausgehen, etwa Eingliederungshilfe, Pflege oder Sprachmittlungskosten. Diese Leistungen werden nicht automatisch durch die Gesundheitskarte abgedeckt und müssen weiterhin gesondert beim Sozialamt beantragt werden.


Was könnte sich für geflüchtete Menschen mit Behinderungen durch die GEAS-Reform verschlechtern?

(Keine abschließende Aufzählung)

Beschleunigte Asylgrenzverfahren 

Das durch die GEAS-Reform ausgeweitete Asylgrenzverfahren ist als beschleunigtes Verfahren ausgestaltet und kann grundsätzlich bis zu zwölf Wochen dauern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich daran ein bis zu dreimonatiges Rückführungsgrenzverfahren anschließen. Das Grenzverfahren ist unter anderem für bestimmte Personengruppen verpflichtend vorgesehen, etwa wenn den Betroffenen eine Täuschung über ihre Identität vorgeworfen wird, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit angenommen wird oder sie aus einem Staat mit einer EU-weit niedrigen Schutzanerkennungsquote kommen. 

Grenzverfahren können dazu führen, dass Schutzgesuche nicht umfassend und fair geprüft werden, weil das Verfahren sehr schnell abläuft. Dadurch besteht das Risiko, dass der tatsächliche Schutzbedarf einer Person nicht erkannt wird und es zu einer Abschiebung kommt, obwohl im Herkunftsland Verfolgung droht. 

Für Menschen mit Behinderungen kann dies besonders problematisch sein. Die GEAS-Reform sieht zwar eine mehrstufige Identifizierung besonderer Aufnahme- und Verfahrensbedarfe vor und zählt Menschen mit Behinderungen ausdrücklich zu den Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen. Gleichzeitig werden die Verfahren beschleunigt und stärker verdichtet. Daraus ergibt sich das Risiko, dass insbesondere psychische Behinderungen und Erkrankungen oder behinderungsspezifische Unterstützungsbedarfe im Rahmen einer kurzen oder frühen behördlichen Einschätzung nicht rechtzeitig erkannt werden und beim weiteren Verfahren nicht angemessen berücksichtigt werden.

Erweiterte Haftmöglichkeiten

Die Inhaftierung von Menschen mit Behinderungen (auch von Kindern) wird nicht pauschal ausgeschlossen. Das Gesetz sieht bei der Entscheidung über die Inhaftierung zwar vor, dass jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen seien, die darauf hindeuten, dass der geflüchtete Mensch besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Nicht jede Beeinträchtigung ist jedoch sichtbar. Es ist daher zu befürchten, dass bestehende Beeinträchtigungen unerkannt und bei der Entscheidung über eine Inhaftierung unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn eine Prüfung der Vulnerabilität noch nicht erfolgt oder abgeschlossen ist. 

Bewegungsbeschränkungen in Aufnahmeeinrichtungen

In den Aufnahmeeinrichtungen kann auch für Menschen mit Behinderungen angeordnet werden, dass sie die Einrichtung nicht verlassen dürfen. Voraussetzungen sind Fluchtgefahr – diese wird bei Bewohner*innen der Sekundärmigrationszentren* stets vermutet – oder Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese Bewegungseinschränkungen werden umgesetzt, indem es den Betroffenen untersagt wird, die Unterkunft zu verlassen. Diese Untersagung kann zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) oder auch zur Tageszeit nach der Ablehnung im Asylverfahren angeordnet werden – solange sie verhältnismäßig ist. Unverhältnismäßig ist sie für Menschen mit Behinderungen zum Beispiel, wenn sie auf ärztliche Behandlungen angewiesen sind. In diesem Fall ist eine Verlassenserlaubnis zu erteilen. Für Behörden- oder Gerichtstermine oder für den Regelschulbesuch bedarf es keiner Erlaubnis.

Beispiel:

Frau B. lebt in einem Sekundärmigrationszentrum. Sie hat eine körperliche Behinderung in Form einer fortschreitenden Muskelerkrankung und ist bereits auf einen Rollstuhl angewiesen. Aufgrund ihrer Behinderung benötigt Frau B regelmäßig Physiotherapie und fachärztliche Kontrolltermine. Darüber hinaus ist sie auf eine spezialisierte Beratung angewiesen. Die nächstgelegene ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstelle für Menschen mit Behinderungen (EUTB) ist für sie nur außerhalb des Sekundärmigrationszentrums erreichbar. 

Die Behörde muss Frau B wegen ihrer medizinischen Bedarfe und ihres speziellen Beratungsbedarfs eine Verlassenserlaubnis erteilen.

*Sekundärmigrationszentren dienen der Unterbringung von Personen, die sich in Deutschland aufhalten, obwohl nach den Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ein anderer EU-Staat für ihr Asylverfahren zuständig ist, etwa weil sie dort bereits internationalen Schutz erhalten haben oder der andere Staat zuständig ist. Das Land NRW hat sich gegen die Einrichtung von Sekundärmigrationszentren entschieden.


Was ist noch unklar?

Es ist unklar, wie das Screening und die Vulnerabilitätsprüfung in den einzelnen Bundesländern konkret organisiert werden. Die Gesundheitskontrolle muss durch qualifiziertes medizinisches Personal erfolgen. Bei der Vulnerabilitätsprüfung soll geschultes Fachpersonal der Überprüfungsbehörde eingesetzt werden. Welche Behörde die Identifizierung übernehmen wird und ob die zukünftig zuständige Behörde ausreichend geschult wird, ist noch offen. Beteiligt werden können auch Kinderschutzstellen und Institutionen, die für den Schutz von Opfern des Menschenhandels zuständig sind. Das Screening kann bis zu sieben Tage dauern. Die Screening-Verordnung sieht bei fehlerhaften Screening-Ergebnissen, wenn zum Beispiel fälschlicherweise kein besonderer Schutzbedarf erkannt wird, keinen Rechtsbehelf vor. Wie diese Rechtsschutzlücke geschlossen werden kann, wird in der Fachöffentlichkeit bereits diskutiert. Offen ist zudem, wie Informationen zwischen den zuständigen Stellen weitergegeben und die festgestellten Bedarfe tatsächlich konsequent berücksichtigt werden.  


„Eine menschenrechtskonforme Anwendung der Regelungen durch die ausführenden Behörden ist nun entscheidend. Eingriffe in die Freiheit von Schutzsuchenden müssen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben.“ (Institut für Menschenrechte)


Was ist für die Beratung wichtig? 

Die Identifizierung besonderer Schutzbedarfe spielt künftig eine zentrale Rolle. Es sollte in der Beratung frühzeitig darauf geachtet werden, dass Behinderungen und andere Unterstützungsbedarfe erkannt, dokumentiert und während des gesamten Verfahrens berücksichtigt werden.

Die Beratung betroffener Menschen sollte darauf hinwirken, dass die Feststellung eines besonderen Schutzbedarfs auch praktische Folgen hat, wenngleich Beratende selbst nicht über die konkrete Umsetzung entscheiden. Gerade in der Anfangsphase können sie jedoch eine wichtige Kontrollfunktion übernehmen. Beratende sollten darauf achten, komplexe Verfahrensabläufe für Betroffene verständlich aufzuarbeiten und sie dabei unterstützen, ihre Rechte und Möglichkeiten wahrzunehmen. Dabei ist es wichtig, Fristen und verfahrensrechtliche Vorgaben im Blick zu behalten, damit den Betroffenen keine Nachteile entstehen.

Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit kann dabei von besonderer Bedeutung sein. Je nach individuellem Unterstützungsbedarf kann es sinnvoll sein, weitere Fachstellen oder Beratungsangebote einzubeziehen und gemeinsam nach geeigneten Lösungen zu suchen.

Während der gesamten Beratung sollte zudem auf Warnsignale für psychische Belastungen geachtet werden. Hinweise auf starke Ängste, Überforderung, Rückzug oder andere psychische Belastungen sollten ernst genommen werden. Bei Bedarf kann die Beratung die Betroffenen über geeignete weiterführende Unterstützungsangebote informieren und sie dabei unterstützen, entsprechende Hilfen eigenständig in Anspruch zu nehmen.

Zwischen Schutz und Verschärfung

Die Reform wird sehr unterschiedlich bewertet. Einerseits schafft sie erstmals verbindlichere Regelungen zur Identifizierung und Berücksichtigung besonderer Schutzbedarfe. Andererseits werden Asylverfahren insgesamt verschärft. Deutschland hat die europäischen Schutzstandards bislang nur teilweise umgesetzt. Viele Fachverbände und Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass die neuen Schutzvorschriften für Menschen mit Behinderungen dadurch wieder entwertet werden. Auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen äußerte die Sorge, dass Menschen mit Behinderungen im Rahmen der GEAS-Reform nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Das KSL.Münster behält die weiteren Entwicklungen und die Umsetzung der GEAS-Reform im Blick und informiert über deren Auswirkungen auf die Situation für Menschen mit Behinderungen. Bei Fragen oder Beratungsbedarf können Sie sich gerne an uns wenden.

 

Kontakte:

Maher Seger, Referent für strukturelle Beratung, E-Mail: maher.seger@ksl-muenster.de

Martina Steinke, Referentin juristische Fragen, E-Mail: martina.steinke@ksl-muenster.de

Text: Maher Seger, Martina Steinke und Lisa Vössing

 

Weiterführende Links:

 

Quellen:

  • Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. (2025). Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht der Europäischen Union (UN-Dok. CRPD/C/EU/CO/2-3).

  • Eckert, S. (2026, 18. Juni). Nach der Anpassung des deutschen Rechts an das GEAS: Was ändert sich für geflüchtete Menschen mit Behinderungen? [Vortrag].

 

Ergänzende Quellen: 

  • Amnesty International Deutschland. (2026, 26. Februar). Deutschland: Amnesty und PRO ASYL fordern Abgeordnete zur Ablehnung des GEAS-Umsetzungsgesetzes auf.

  • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. et al. (2024, 17. Juli). Zivilgesellschaftliche Prioritäten für die gesetzliche Umsetzung der GEAS-Reform [Stellungnahme].
  • Deutsches Institut für Menschenrechte. (2025). Kritik am „GEAS-Anpassungsgesetz“ der Bundesregierung aus menschenrechtlicher Perspektive.
  • Handicap International e. V. (2025, 8. Juli). Stellungnahme von Handicap International e. V. zu den Referentenentwürfen eines GEAS-Anpassungsgesetzes und eines GEAS-Anpassungsfolgegesetzes [Stellungnahme].
  • PRO ASYL. (2025, 16. September). GEAS-Anpassungsgesetz: Maximale Härte gegen Geflüchtete.
  • PRO ASYL. (2026, 26. Februar). Deutschland: PRO ASYL und Amnesty International fordern Abgeordnete zur Ablehnung des GEAS-Umsetzungsgesetzes auf.